Druckansicht der Internetadresse:

Institut für Afrikastudien

Seite drucken

Ordnung

Ordnung

des Instituts für Afrikastudien (IAS)

an der Universität Bayreuth

 

Vom 30. August 2019

 

 

 § 1

Rechtsstellung

 

Das Institut für Afrikastudien (IAS) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Bayreuth nach Art. 19 Abs. 5 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) gemäß den Allgemeinen Richtlinien für die Ausgestaltung von Forschungszentren und Forschungsstellen an der Universität Bayreuth (Beschluss der Hochschulleitung vom 11. März 2014).

 

 § 2

Zuordnung

 

(1) 1Die Zuordnung eines Mitglieds kann auf Antrag erfolgen. 2Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet das Leitungsgremium des Instituts für Afrikastudien. 3Dem Institut können Mitglieder aus allen Fakultäten, Forschungszentren und Forschungsstellen zugeordnet werden. 4Die Mitglieder werden in einem externen Mitgliederverzeichnis geführt, das nicht Bestandteil der Ordnung ist. 5Mitglieder von Forschungszentren und Forschungsstellen, die nicht direkt einer Fakultät zugeordnet sind, entscheiden, in welcher Fakultät sie ihr Wahlrecht wahrnehmen wollen. 6Einen Antrag auf eine assoziierte Mitgliedschaft im IAS können Emeritae und Emeriti, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, promovierte nebenberuflich tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gemäß Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayHSchPG mit Prüfungsberechtigung und nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätige mit Prüfungsberechtigung, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als zehn Stunden wöchentlich beträgt, sowie alters- und gesundheitsbedingt ausgeschiedene Mitglieder der Universität Bayreuth stellen. 7Assoziierte Mitglieder haben weder passives noch aktives Wahlrecht.

 

(2) 1Die Mitgliedschaft gilt für die Dauer der Zuordnung zum Institut für Afrikastudien und endet mit dem Ausscheiden aus der Universität. 2Die Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitgliedes aufgehoben oder vom Leitungsgremium des Instituts für Afrikastudien beim Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen werden.

 

(3) 1Mitglieder, die über Haushaltsmittel verfügen, entrichten an das IAS einen laufenden Beitrag von 5% der ihnen von der Universität Bayreuth im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten laufenden Mittel für Forschung und Lehre (TG 73). 2Sollte ein Mitglied des IAS Mitglied einer weiteren beitragspflichtigen wissenschaftlichen Einrichtung der Universität Bayreuth sein, kann der finanzielle Beitrag auf Antrag entsprechend angepasst werden. 3Im Falle von Mehrfachmitgliedschaften obliegt die Entscheidung über die Anpassung des Mitgliedsbeitrages den Mitgliedern des Leitungsgremiums. 4Über die Verwendung der Mittel wird den Mitgliedern regelmäßig Rechenschaft abgelegt.

 

 

 

 § 3

Aufgaben und Verhältnis zum Exzellenzcluster „Africa Multiple“

 

(1) 1Das Institut für Afrikastudien fördert die afrikabezogene Lehre und Forschung an der Universität Bayreuth im Rahmen des Afrika-Schwerpunktes, wobei eine fakultätsübergreifende Koordination durchzuführen ist. 2Das Leitungsgremium des Instituts für Afrikastudien regt afrikabezogene fachübergreifende Forschungsprojekte an, wirkt beim Stellen von Drittmittelanträgen mit, stellt durch seine Sprecherin oder seinen Sprecher Haushaltsanträge, bewirtschaftet die Mittel des Instituts für Afrikastudien und überwacht sie durch seine Sprecherin oder seinen Sprecher. 3Zu den wesentlichen Aufgaben des IAS zählen die Förderung fachübergreifender Forschungen und Debatten zu aktuellen wissenschaftlichen Themen sowie die nationale und internationale Vernetzung zwischen afrikabezogenen und anderen Forschungsrichtungen. 4Ein weiteres Ziel des IAS ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in afrikabezogenen Fächern. 5Durch seine zentrale Einheit Iwalewahaus widmet sich das IAS der Erforschung, Produktion und Dokumentation der afrikanischen Gegenwartskultur auf dem Gebiet der bildenden und darstellenden Künste sowie der Musik. 6Zum Zweck der Außendarstellung führt das IAS eine aktuell zu haltende Webseite und Publikationsreihen. 7Das IAS verfolgt seine Aufgaben und Ziele insbesondere durch seine zentralen Einheiten nach § 5 dieser Ordnung.

 

(2) 1Das IAS stimmt sich in der Wahrnehmung seiner Aufgaben im weitest möglichen Umfang mit dem nach Art. 19 Abs. 5 BayHSchG an der Universität Bayreuth als zentrale wissenschaftliche Einrichtung bestehenden Exzellenzcluster „Africa Multiple“ ab. 2In den Bereichen, in denen dies möglich ist, übernimmt der Cluster laufende organisatorische Aufgaben des IAS; unnötige Doppelstrukturen sollen vermieden werden. 3Näheres kann in einer Richtlinie bestimmt werden, die die Leitung des IAS nach Zustimmung des Vorstands (Management Board) des Clusters beschließt.

 

 § 4

Leitung

 

(1) 1Das Institut für Afrikastudien wird von dem Leitungsgremium geleitet. 2Das Leitungsgremium setzt sich aus Repräsentantinnen und Repräsentanten der Fakultäten der Universität Bayreuth sowie aus Repräsentantinnen und Repräsentanten der Leitung der zentralen Einheiten des Instituts für Afrikastudien zusammen. 3Die Repräsentantinnen und Repräsentanten müssen Mitglieder des Instituts für Afrikastudien sein. 4Das Leitungsgremium bestellt eine wissenschaftliche Koordinatorin oder einen wissenschaftlichen Koordinator, die oder der ebenfalls Mitglied des Leitungsgremiums ist. 5Falls Mitglieder des Leitungsgremiums in einem Unterstellungsverhältnis gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher des IAS stehen, verfügen sie in dienstrechtlichen Angelegenheiten über kein Stimmrecht, sondern lediglich über eine beratende Stimme.

 

(2) 1Die Repräsentantinnen und Repräsentanten der Fakultäten werden von den IAS-Mitgliedern der jeweiligen Fakultät bzw. der Forschungszentren und Forschungsstellen für zwei Jahre gewählt und entsandt. 2Die Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften stellt bis zu zwei Repräsentantinnen und Repräsentanten; die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät bis zu eine Repräsentantin oder einen Repräsentanten; die Sprach und Literaturwissenschaftliche Fakultät bis zu drei, und die Kulturwissenschaftliche Fakultät bis zu zwei Repräsentantinnen und Repräsentanten. 3Als Repräsentantinnen und Repräsentanten der zentralen Einheiten des Instituts für Afrikastudien nach § 5 Abs. 1 Satz 2 fungieren deren jeweilige Leiterinnen und Leiter.

 

(3) 1Das Leitungsgremium wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Sprecherin oder der Sprecher handelt für das Institut für Afrikastudien. 4Er oder sie bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter lädt die Mitglieder des Leitungsgremiums nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal pro Semester, zu Sitzungen und leitet diese. 5Das Leitungsgremium überträgt der Sprecherin oder dem Sprecher, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der wissenschaftlichen Koordinatorin oder dem wissenschaftlichen Koordinator die Führung der laufenden Geschäfte und den Vollzug der Beschlüsse des Leitungsgremiums. 6Das Leitungsgremium kann der Sprecherin oder dem Sprecher darüber hinaus die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. 7Anderen Mitgliedern des Leitungsgremiums oder der wissenschaftlichen Koordinatorin oder dem wissenschaftlichen Koordinator kann das Leitungsgremium ebenso die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen.

 

(4) 1Das Leitungsgremium ist für alle Angelegenheiten des Instituts für Afrikastudien zuständig, die nicht der Entscheidung anderer Organe und Gremien vorbehalten sind. 2Die Sprecherin oder der Sprecher des Leitungsgremiums ist insbesondere für den Einsatz des am Institut für Afrikastudien tätigen Personals und für die technischen Einrichtungen verantwortlich; sie oder er kann schriftlich das Weisungsrecht anderen hauptberuflich am Institut für Afrikastudien Tätigen übertragen. 3Die Sprecherin oder der Sprecher des Leitungsgremiums stellt ferner sicher, dass die dem Institut für Afrikastudien zugeordneten Beamtinnen und Beamten und Angestellten ihren Verpflichtungen nach Art. 18 Abs. 1 BayHSchG nachkommen.

 

(5) Die Wahl zum Mitglied des Leitungsgremiums, die Wahl zur Sprecherin oder zum Sprecher und zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter begründen keinen Anspruch auf eine besondere Vergütung.

 

 § 5

Zentrale Einheiten

 

(1) 1Die Anzahl der zentralen Einheiten des Instituts für Afrikastudien ist variabel. 2Zurzeit handelt es sich um den Exzellenzcluster „Africa Multiple“, das Iwalewahaus und das Forschungszentrum Afrika (FZA). 3Die bisherigen zentralen Einheiten Bayreuth International Graduate School of African Studies (BIGSAS) und Bayreuth Academy of Advanced African Studies werden für die Laufzeit des Clusters in diesen integriert. 4Näheres regeln § 7 und § 9 Abs. 2 der Ordnung des Exzellenzclusters „Africa Multiple“ vom 20. Dezember 2018.

 

(2) 1Für den Exzellenzcluster „Africa Multiple“ gelten die Regelungen seiner Ordnung vom 20. Dezember 2018. 2Die Zuordnung der BIGSAS zum Exzellenzcluster ergibt sich aus § 15 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Bayreuth vom 25. Juni 2007 in der jeweils geltenden Fassung. 3Die BIGSAS regelt ihre Angelegenheiten nach ihrer Ordnung vom 30. August 2019.

 

(3) 1Das Iwalewahaus hat als zentrale Einheit des Instituts für Afrikastudien den Auftrag, die Gegenwartskultur Afrikas zu erforschen, zu dokumentieren und zu lehren. 2Die Erforschung der afrikanischen Gegenwartskultur erfolgt dabei vorrangig auf dem Gebiet der bildenden und darstellenden Künste sowie der Musik. 3Das Iwalewahaus ist darüber hinaus ein Ort der Produktion und Präsentation diskursorientierter, zeitgenössischer Kunst. 4Durch Ausstellungen, universitäre Forschung und Lehre, Sammlungen, Archiv, Künstlerresidenzen und Veranstaltungen werden die jüngsten Entwicklungen in der zeitgenössischen Kultur Afrikas vorgestellt und in Kooperationen mit Künstlerinnen und Künstlern sowie Institutionen aktiv weiterentwickelt. 5Die Leiterin oder der Leiter des Iwalewahauses handelt eigenständig in den vorgenannten Bereichen. 6Die Leitung des Instituts für Afrikastudien berät sie oder ihn in den genannten Aufgabenbereichen und behält sich das Recht über die grundlegende Ausrichtung des Iwalewahauses vor. 7Dienstrechtlich ist die Leiterin oder der Leiter des Iwalewahauses der Leitung des IAS unterstellt.

 

(4) 1Das Forschungszentrum Afrika (FZA) dient der wissenschaftlichen Bearbeitung des Spannungsfelds von Gesellschaft und Umwelt in Afrika durch die Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Erforschung der ineinander verwobenen Transformationsprozesse in Gesellschaft, Technik und Ökologie. 2Insbesondere obliegt dem FZA die Konzeption und Umsetzung des Forschungsbaus, gefördert durch das vom Wissenschaftsrat durchgeführte und von Bund und Ländern finanzierte Programm für Forschungsbauten. 3Das Leitungsgremium des IAS bestellt für die Wahrnehmung der Aufgaben des FZA ein dreiköpfiges Direktorium, das aus seinen Reihen eine Leiterin oder einen Leiter bestimmt; das Leitungsgremium kann dem Direktorium beratende Mitglieder beiordnen. 4Das Direktorium des FZA bezieht die Sprecherin oder den Sprecher des IAS sowie die Sprecherin oder den Sprecher des Exzellenzclusters „Africa Multiple“ regelmäßig in beratender Funktion in seine Arbeit ein.

 

 § 6

Inkrafttreten

 

1Diese Ordnung tritt am 31. August 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung des Instituts für Afrikastudien vom 5. März 2015 außer Kraft.


Verantwortlich für die Redaktion: IAS Koordinator*in

Facebook Twitter Youtube-Kanal Instagram LinkedIn UBT-A Kontakt